Bei der angewandten Gewalt handelt es sich um ein unzulässiges Nötigungsmittel, womit die Nötigung rechtswidrig war. Hinsichtlich des Zeitpunkts des tatbestandsmässigen Handelns ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits mit seiner nötigenden Handlung begann, als er den Verkehr aufhielt, L.________ vor das Fahrzeug trat und sie dadurch zum Anhalten zwang. Rechtfertigungsgründe bestehen keine. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB zum Nachteil von L.________ erfüllt.