Damit hat der Beschuldigte L.________ gegen ihren mittels Gegenwehr klar geäusserten Willen unter Anwendung von Gewalt gezwungen, auf der Autobahn aus dem Auto auszusteigen, und folglich den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte dabei wissentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Bei der angewandten Gewalt handelt es sich um ein unzulässiges Nötigungsmittel, womit die Nötigung rechtswidrig war.