95 Abs. 1 lit. b SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Für die weiteren Ausführungen zu den Tatbeständen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1433 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.4.2 Nötigung Vorliegend ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass der Beschuldigte die Fahrzeugtüre trotz Gegenwehr von L.________ geöffnet, letztere am Jackenkragen gepackt und aus dem Auto gezerrt hat. Er tat dies, während sie anfänglich noch angeschnallt war und ihr Fahrzeug rollte. Damit hat der Beschuldigte L._____