17 13.4 Rechtliche Würdigung 13.4.1 Theoretische Grundlagen Den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit.