Sodann sind im Hinblick auf die nachfolgende Würdigung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 16 hiernach) folgende Aussagen der Zeuginnen und Zeugen der Geschehnisse erwähnenswert, weil darin auf den von ihnen wahrgenommenen Zustand des Beschuldigten Bezug genommen wird: L.________ gab folgendes zu Protokoll: «er [...] wollte gleich die Tür öffnen. Ich hielt jedoch dagegen. Dies, da er einen speziellen Ausdruck hatte. Er wirkte irgendwie wirr, wie wenn er etwas genommen hätte, auf Drogen war. Dies löste bei mir ein ungutes Gefühl aus.» (pag. 313 Z. 40 ff.), «Ich dachte, es sei soeben ein Unfall passiert und er wolle um Hilfe bitten. Als ich ihn dann genauer sah, merkte