schilderte, dass der Beschuldigte bei mehreren Fahrzeugen versucht habe, die Türe zu öffnen, dies auch bei seinem Fahrzeug (vgl. pag. 323 Z. 66 ff.: «[...], weil diese Person bei den Fahrzeugen vor mir versuchte, die Tür zu öffnen. [...] Er hat versucht, meine Fahrertür zu öffnen, was ihm aber nicht gelang, weil die Tür im Fahrmodus von aussen verriegelt ist.»). Sodann sind im Hinblick auf die nachfolgende Würdigung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 16 hiernach) folgende Aussagen der Zeuginnen und Zeugen der Geschehnisse erwähnenswert, weil darin auf den von ihnen wahrgenommenen Zustand des Beschuldigten Bezug genommen wird: L.____