Ergänzend ist auf die Angabe von L.________ hinzuweisen, wonach sie irgendwann die Türe nicht mehr habe geschlossen halten können, er (gemeint der Beschuldigte) habe mehr Kraft gehabt als sie (pag. 313 Z. 43 ff.; pag. 317 Z. 72 ff.). Diese Aussagen entsprechen den Ausführungen im Wahrnehmungsbericht von AA.________ vom 7. Dezember 2022. Darin ist zu lesen, dass die Frau (gemeint L.________) versucht habe, sich zu wehren, sich aber gegen den ihr überlegenen Mann (gemeint der Beschuldigte) nicht habe durchsetzen können. Aufgrund des grossen Kraftaufwands hätte die Frau auch auf die linke Fahrspur stolpern/fallen können, was sehr gefährlich hätte werden können (pag. 284 f.). AB.________