13.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der im ersten Sachverhaltsabschnitt umschriebe Sachverhalt unbestritten und machten sowohl der Beschuldigte als auch die hierzu befragten Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen übereinstimmende Aussagen. Insofern wird das Geständnis des Beschuldigten durch weitere Beweismittel gestützt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1432, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):