14 nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten geschaffen. Es sei offensichtlich, dass eine Kollision auf einer stark frequentierten Fahrbahn zu Folgeunfällen hätte führen können. Der Beschuldigte habe sich in einem seiner Schreiben implizit selbst bezichtigt, «Kraftakte» begangen zu haben, so insbesondere «Rasen ohne Führerschein». Auch die weiteren Tatbestände seien erfüllt und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (pag. 1761 f.).