Die Version des Beschuldigten mit dem Kontrollverlust sei eine reine Schutzbehauptung. Mit der Vorinstanz sei von einer absichtlichen Kollision auszugehen. Auch die Aussagen im Berufungsverfahren vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschuldigte habe wiederum die Version des Kontrollverlusts vorgebracht. Diese sei für ihn günstiger, wenn es um die Verhinderung der Massnahme gehe. Die Vorinstanz habe zurecht erkannt, dass der Tatbestand der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei. Der Beschuldigte habe ein hohes Risiko ei-