Der Beschuldigte habe in diesen Briefen die immer gleichlautende und konsistente Aussage gemacht, die keine ernsthaften Zweifel zulasse, dass er damals sehr wohl absichtlich in den Streifenwagen geprallt sei. Er selbst habe die Kollision als versuchten Selbstmord bezeichnet, und einen Suizid könne man nur vorsätzlich begehen. Auch der Zeuge Q.________ habe gegenüber der Polizei auf Frage, was er gedacht habe, ausgesagt: «Es kam mir nicht wie ein Unfall vor… äxtra». Er habe seine Gedanken zudem eindrücklich begründet (Verweis auf pag. 305 Z. 160 ff.). Die Version des Beschuldigten mit dem Kontrollverlust sei eine reine Schutzbehauptung.