Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Der Beschuldigte sei nicht vorsätzlich in das Polizeifahrzeug gerast, weshalb der subjektive Tatbestand der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt seien (pag. 1758 f.). Für die Generalstaatsanwaltschaft führte der stv. Generalstaatsanwalt U.