13 die Kontrolle über das Auto verloren. Es gebe keinen Grund, daran zu zweifeln oder dies – wie die Vorinstanz – als Schutzbehauptung abzutun. Weiter unterstelle die Vorinstanz ihrem Mandanten, dass er in dieser Situation noch klar habe denken können und den Entschluss gefasst habe, in das Polizeiauto zu fahren, und diesen Plan im Willen und Wissen um die Konsequenzen umgesetzt habe. Angesichts der Gesamtsituation sei dies nicht im Rahmen des Möglichen. Ein Mensch könne in einer solchen Situation keinen Vorsatz fassen. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.