Er habe Freunde gehabt und sich regelmässig mit ihnen getroffen. Somit habe er berechtigte Angst gehabt, wieder in einer Klinik zu landen und heruntergespritzt zu werden. Dies habe er auch an der Berufungsverhandlung so geschildert. Eindrücklich habe er vor der Vorinstanz angegeben, dass er aufgrund der Spritzen zu müde gewesen sei, um aufzustehen und zu wach, um zu schlafen. Folglich habe sich ihr Mandant derart gefürchtet, dass er aus dem T.________(Klinik) geflohen sei. Er habe immer wieder konstante Einblicke in seinen Zustand unmittelbar vor der Kollision gegeben. Ihr Mandant weise 20 Jahre Klinikerfahrung auf und habe schlechte Erfahrungen gemacht.