(Klinik) befunden habe, sei er wieder in einer solchen Situation gewesen. Die Vorinstanz habe ihrem Mandanten seine Aussage, wonach er gedacht habe, er «tätsche» da voll rein, vorgehalten (Verweis auf pag. 1215 Z. 3 ff.). Ebenfalls habe ihn die Vorinstanz auf den Brief an den Bruder angesprochen, wozu ihr Mandant auch heute Aussagen gemacht habe (Verweis auf pag. 1215 Z. 17 ff.). Es habe sich wohl jeder schon einmal in einer Situation befunden, in der man sich unüberlegt über andere Menschen ausgelassen habe. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Die tatnächsten Aussagen würden nichts darüber aussagen, was ihr Mandant gewollt und sich gedacht habe.