Somit sei auf die Aussagen ihres Mandanten abzustellen. Dies habe auch die Vorinstanz getan, allerdings habe sie den Vorsatz gestützt auf die tatnächste Einvernahme bejaht. Die weiteren Erklärungen ihres Mandanten, wie es zur Kollision gekommen sei, habe die Vorinstanz als Schutzbehauptungen abgetan und sei nicht weiter darauf eingegangen. Ihr Mandant habe sich fest vorgenommen, nicht mehr in eine Klinik zu kommen und nichts mehr mit der Polizei zu tun zu haben. Als er sich am 7. Dezember 2022 auf der AJ.________ (Klinik) befunden habe, sei er wieder in einer solchen Situation gewesen.