12 habe fahren wollen. Dass ihr Mandant nach dem Überholen das Tempo gehalten habe, sage auch der Zeuge R.________ (Verweis auf pag. 310 Z. 113 f.). Aus den Aussagen des Zeugen Q.________ könne mithin nicht hergeleitet werden, dass ihr Mandant absichtlich in das Polizeiauto hineingefahren sei. Auch die Wahrnehmungsberichte der betroffenen Polizisten liessen keine Schlüsse auf die Absicht ihres Mandanten zu. Beide hätten übereinstimmend angegeben, dass die Kollision plötzlich und ohne Vorwarnung geschehen sei. Somit sei auf die Aussagen ihres Mandanten abzustellen.