und die tatnächsten Aussagen ihres Mandanten vom 7. Dezember 2022 angenommen. Mit der Fahrzeugauswertung lasse sich jedoch nicht beantworten, was ihr Mandant kurz vor der Kollision gewollt habe. Deshalb seien die Aussagen heranzuziehen. Die Vorinstanz habe sich auf die Aussagen des Zeugen Q.________ abgestützt, demnach ihm die Kollision nicht wie ein Unfall vorgekommen sei und ihr Mandant vor der Kollision noch beschleunigt habe. Daraus leite die Vorinstanz eine Absicht ihres Mandanten ab. Diese Aussagen seien aus dem Kontext gerissen. Es müsse der Gesamtkontext angeschaut werden. Der Zeuge Q.__