11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin C.________ brachte oberinstanzlich für den Beschuldigten zusammengefasst vor, ihr Mandant bestreite einzig, dass er mit Absicht und in voller Fahrt auf das Polizeiauto zugesteuert und die Kollision vorsätzlich verursacht habe. Ebenfalls nicht einverstanden sei er mit der Feststellung der Vorinstanz, dass er damals in schuldunfähigem Zustand gehandelt habe. Die Vorinstanz habe den Vorsatz des Beschuldigten gestützt auf die Fahrzeugauswertung, die Aussagen von Q.________ und die tatnächsten Aussagen ihres Mandanten vom 7. Dezember 2022 angenommen.