10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel eingehend und korrekt zusammengefasst (pag. 1399 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird vorab verwiesen. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese bei der nachfolgenden Beweiswürdigung. Weiter wird auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel verzichtet und soweit erforderlich unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf diese eingegangen.