III.3., III.4. und III.7. - III.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls zu überprüfen und diese mithin – entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.6.2 oben) – nicht in Rechtskraft erwachsen. Auch betreffend diese (ansonsten eingestandenen) Tatvorwürfe hat die Kammer die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu prüfen.