Nach dem Gesagten ist die Ausfällung von Frei- und Schuldsprüchen – wie von der Verteidigung oberinstanzlich beantragt (vgl. E. I.6.1 oben) – im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Insofern sind die entsprechenden Anträge unbeachtlich. Da der Beschuldigte die Schuldunfähigkeit zudem generell bestreitet, sind die Tatvorwürfe gemäss den Ziff. III.3., III.4. und III.7. - III.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls zu überprüfen und diese mithin – entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.6.2 oben) – nicht in Rechtskraft erwachsen.