Ausgeschlossen ist es, dass das Gericht im selbstständigen Massnahmenverfahren direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene Person entsprechend verurteilt. Ein Schuldspruch setzt den Vorwurf der schuldhaften Tatverwirklichung voraus, der im Verfahren nach Art. 374 f. StPO gerade nicht erhoben wird. Wurde keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt, kann keine Verurteilung deswegen erfolgen (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.3.5 f.). Nach dem Gesagten ist die Ausfällung von Frei- und Schuldsprüchen – wie von der Verteidigung oberinstanzlich beantragt (vgl. E. I.6.1 oben) – im vorliegenden Verfahren nicht möglich.