In einem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen den Schuldunfähigen nicht erhoben. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass die betroffene Person schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich ist (vgl. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB), weist es den Antrag der Staatsanwaltschaft ab (Art. 375 Abs. 3 StPO). Ausgeschlossen ist es, dass das Gericht im selbstständigen Massnahmenverfahren direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene Person entsprechend verurteilt.