Bejaht es dies, muss es prüfen, ob der Beschuldigte die Taten im Zustand ausgeschlossener Schuldunfähigkeit begangen hat, respektive darin enthalten, ob er den Zustand der Schuldunfähigkeit nicht selber zu verantworten hat. Bejaht das Gericht all diese Punkte, stellt es die schuldlose Begehung der Taten fest. In einem nächsten Schritt prüft es die Anordnung einer Massnahme (vgl. BSK StPO-BOMMER, Art. 375 N 4 ff.). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit hat – in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre – ein Freispruch zu erfolgen (vgl. BSK StPO-BOMMER, Art. 375 N 20).