10 Entsprechend muss das Gericht vorliegend prüfen, ob der Beschuldigte Täter der «angeklagten» Taten ist und ob die Tatumstände unter die objektiven und subjektiven Tatbestände der jeweiligen Strafnormen fallen. Weiter muss es prüfen, ob die Taten rechtswidrig sind, d.h. ob keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Bejaht es dies, muss es prüfen, ob der Beschuldigte die Taten im Zustand ausgeschlossener Schuldunfähigkeit begangen hat, respektive darin enthalten, ob er den Zustand der Schuldunfähigkeit nicht selber zu verantworten hat.