Das Gericht ordnet gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Es hat sich dabei der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person zu versichern. Das gilt unabhängig davon, ob es die beantragten oder ob es andere Massnahmen anordnet (BOMMER, Art. 375 N 3, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, nachfolgend zit.; BSK StPO-AUTOR).