8. Allgemeines zum Verfahren bei einer schuldunfähigen Person und theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1395 ff, S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen (Art. 374 Abs. 1 StPO). Das Gericht ordnet gemäss Art.