IV. und V. zweiter Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu prüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu befinden ist schliesslich über die Sicherheitshaft (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).