II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ (Ziff. V. erster Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber hat die Kammer die übrigen Tatvorwürfe (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sowie die Kostenverlegung und eine allfällige Rückzahlungspflicht (Ziff. IV. und V. zweiter Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu prüfen.