7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Verfahrenseinstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin C.