Gestützt darauf und auf die weiteren erfüllten Sachverhalte/Tatbestände sowie in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 56 und Art. 59 StGB sowie Art. 374 StPO sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. IV. WEITERE VERFÜGUNGEN 1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen (Art. 419 StPO). 9 2. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft verzichtet wird.