Soweit die Strafkläger 1 und 2 betreffend sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte folgende Taten am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB): 1. Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________ und F.________ (Dispositiv Ziff. III.1); 2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositiv Ziff. III.5).