2. Qualifizierte Sachbeschädigung z. N. AL.________; 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; 4. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. III. 1. Für A.________ sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 8 IV. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Sicherheitshaft, amtl. Honorare, biometrische erkennungsdienstliche Daten).