ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand, angeblich begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. das Gericht festgestellt hat, dass A.________ am 06.12.2022 folgende Taten auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat: 3.1 Sachbeschädigung z. N. K.________;