V. Für den Fall, dass das angerufene Gericht die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten bestätigt, wird eventualiter beantragt, dass auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu verzichten und stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen sei. VI. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen. VII. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.