2. Nötigung, begangen z.N. von L.________ (Ziffer Ill. 4. des Urteilsdispositivs) 3. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ziffer III. 7. des Urteilsdispositivs) 4. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Ziffer III. 8. des Urteilsdispositivs) 5. Grobe Verkehrsregelverletzung (Ziffer Ill. 9. des Urteilsdispositivs) IV. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Ziff. 1 lit. c StPO eine Entschädigung bzw. Genugtuung in der Höhe von CHF 200 pro zu viel ausgestandenem Tag in Haft auszurichten.