(nachfolgend: Strafkläger 2), die beiden Letzteren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________, teilten mit Eingaben vom 2. Mai 2024 bzw. 21. Mai 2024 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichten und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1508 f.; pag. 1527). Die Strafklägerin 3, die G.________ (nachfolgend: Strafklägerin 3), liess sich nicht vernehmen.