9.2. durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG). IV. Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB erkennt das Gericht: 1. Für A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 400 Tagen (vom 06.12.2022 bis 09.01.2024). 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt und vom Kanton Bern getragen (Art. 419 i.V.m. 423 StPO): [Tabellarische Zusammensetzung der Verfahrenskosten] V.