2. wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 05.12.2022 in P.________(Ortschaft) durch Konsum von Kokain wird eingestellt (Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand, angeblich begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III.