5. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 6. A.________ ist die ihr im Verfahren BM 23 11968 auferlegte Verbindungsbusse von CHF 600.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. 7. Für das Verfahren BM 23 11968 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 8. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.