10. Entsprechend ist der Verurteilten die ihr mit Strafbefehl vom 19. April 2023 auferlegte Verbindungsbusse von CHF 600.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. Eine zusätzliche Entschädigung für das Verfahren BM 23 11968 ist nicht angezeigt, zumal sich die Verurteilte lediglich einer zehnminütigen Einvernahme unterziehen musste (vgl. pag. 7 f.) und anwaltlich nicht vertreten war. Auch für das Revisionsverfahren ist keine Entschädigung auszurichten, da der Verurteilten mangels Teilnahme am Revisionsverfahren von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.