9. Wird eine verurteilte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigesprochen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ausserdem hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Überdies sind nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zu entschädigen, insbesondere bei Freiheitsentzug.