Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die Verurteilte vollumfänglich freigesprochen. Dennoch rechtfertigt es sich, die Kosten für das Verfahren BM 23 11968 der Verurteilten aufzuerlegen, zumal sie dieses mit ihrem falschen Geständnis verursacht hat. Die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Pauschalgebühr von CHF 500.00 erweist sich mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (S. 5) als angemessen.