7. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Bei ihrem Ermessensentscheid kann die Strafbehörde insbesondere berücksichtigen, welche Partei den aufgehobenen Entscheid verursacht hat (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 27 zu Art. 428 StPO). Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die Verurteilte vollumfänglich freigesprochen.