413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind keine weiteren Beweisergänzungen erforderlich. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch der Verurteilten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt. IV. Kosten und Entschädigung