4 6.6 Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der verurteilten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der verurteilten Person erfolgt (HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 413 StPO).