75 Z. 82 f.; pag. 83). Auch die Rückreise am 14. Januar 2023 bestätigte sie als korrekt (pag. 75 Z. 82 ff.; pag. 84). Ferner gestand D.________ im Rahmen seiner Einvernahme vom 20. Juli 2023 letztendlich ein, die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben (pag. 71 Z. 229 ff.). Somit steht aus Sicht der Kammer gestützt auf diese neuen Beweismittel (Bordkarte, Passagierlisten, Aussagen der Verurteilten und von D.________ vom 20. Juli 2023) zweifelsfrei fest, dass die Verurteilte den Personenwagen zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt haben kann.