_ habe auf Vorhalt mehrerer objektiver Beweismittel eingeräumt, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Januar 2023 begangen habe. Gegen den daraufhin am 23. Oktober 2023 (mit Berichtigung vom 6. Dezember 2023) erlassenen Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung habe die Verurteilte zwar Einsprache erhoben, bestritten habe sie aber lediglich, die Angaben gegenüber der Polizei wider besseren Wissens gemacht zu haben. Somit habe die Verurteilte anerkannt, den betreffenden Personenwagen am 9. Januar 2023 nicht gelenkt zu haben (pag. 2 f.).