Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 24 183 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte gegen Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstras- se 7, 3011 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________ Gesuchstellerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 4. April 2024 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. April 2023 (BM 23 11968) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 19. April 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilte) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit), begangen am 9. Januar 2023 um 12:15 Uhr in B.________, C.________strasse, schuldig erklärt (Verfahren BM 23 11968). Die Verurteilte wurde mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'800.00, bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter wurde die Verurteilte bestraft mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt (pag. 15). Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntä- gigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 2. Am 4. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein Revisionsgesuch. Sie beantragte, der Strafbefehl vom 19. April 2023 im Verfahren BM 23 11968 sei aufzuheben, die Verurteilte sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung freizusprechen, evtl. sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen, und die Kosten des Revisionsverfahrens seien durch den Staat zu tragen (pag. 3). Dem Revisionsgesuch legte sie Kopien der Verfahrensakten BM 23 11968 sowie diverser weiterer Dokumente bei (vgl. pag. 4 ff.). 3. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dem Revisionsgesuch sowie den Anträgen der Staatsanwaltschaft an (pag. 105 f.). Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 107). II. Eintretensfrage 4. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO ein revisi- onsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO) und wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten. 2 III. Materielles 5. Rechtliches 5.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid einge- tretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizu- führen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Ur- teil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.1). 5.2 Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Ur- teils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidieren- den Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein we- sentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie si- cher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Ent- scheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu be- heben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.2). 6. Subsumtion 6.1 Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs bringt die Staatsanwaltschaft vor, am 9. Januar 2023 sei auf der C.________strasse in B.________ eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 26 km/h innerorts mit dem PW Renault ________ festge- stellt worden. Im Rahmen der anschliessenden Lenkerermittlung durch die Polizei habe der Halter des Personenwagens, D.________ angegeben, er könne nicht sa- gen, wer den Personenwagen zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe; er, seine Mutter (die Verurteilte) sowie sein Bruder würden mit dem Auto fahren. Bei einer am 1. März 2023 durch die Polizei durchgeführten Einvernahme habe die Verurteil- te zu Protokoll gegeben, zur fraglichen Zeit mit dem betreffenden Personenwagen gefahren und für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich zu sein. In der Folge sei am 19. April 2023 der vorliegend interessierende Strafbefehl ergangen. Im Rahmen eines von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen den Bruder des Fahrzeughalters D.________ seien u.a. dessen Mobiltelefon sowie jenes der Verurteilten ausgewertet worden. Dabei seien auf dem Mobiltelefon der Verurteilten zwei Bordkarten festgestellt worden, welche darauf hindeuten würden, dass sich die Verurteilte von 8. Januar 2023 bis 14. Januar 2023 im J.________ (Land) befunden habe. Sodann hätten sich auf dem Mobiltelefon weitere Hinweise darauf befunden, dass die Verurteilte am 1. März 2023 gegenüber der Polizei wider 3 besseren Wissens falsche Angaben gemacht habe. Nachdem die Bundesanwalt- schaft am 23. Juni 2023 Anzeige gegen die Verurteilte erstattet habe, sei eine Un- tersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung eröffnet wor- den. Gleichzeitig sei ein damals bereits gegen D.________ geführtes Verfahren auf die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der falschen Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, ausgedehnt worden. Im Rahmen dieser Strafverfahren habe durch Erhebung von Passagierlisten verifiziert werden können, dass sich die Verurteilte zur Tatzeit am 9. Januar 2023 nicht in der Schweiz befunden habe. Des Weiteren habe sie auch nicht mehr bestritten, damals nicht gefahren zu sein, und D.________ habe auf Vorhalt mehrerer objektiver Be- weismittel eingeräumt, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Janu- ar 2023 begangen habe. Gegen den daraufhin am 23. Oktober 2023 (mit Berichti- gung vom 6. Dezember 2023) erlassenen Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung habe die Verurteilte zwar Einsprache erhoben, be- stritten habe sie aber lediglich, die Angaben gegenüber der Polizei wider besseren Wissens gemacht zu haben. Somit habe die Verurteilte anerkannt, den betreffen- den Personenwagen am 9. Januar 2023 nicht gelenkt zu haben (pag. 2 f.). 6.2 In ihrer Eingabe vom 8. Mai 2024 verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf die Begründung der Staatsanwaltschaft, welche sie als zutreffend erachtete (pag. 106). 6.3 Auch die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft vollumgänglich anschliessen. Den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen der E.________ SA (pag. 53 ff.) sowie der F.________ AG (pag. 62 ff.) lässt sich insbesondere entnehmen, dass die Verurteilte am 8. Januar 2023 von G.________ nach H.________ und am 14. Januar 2023 von H.________ zurück nach G.________ geflogen war. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2023 bestätigte die Verurteilte auf Vorhalt der Bordkarte vom 8. Januar 2023 sodann, dass das ihre sei (pag. 75 Z. 82 f.; pag. 83). Auch die Rückreise am 14. Janu- ar 2023 bestätigte sie als korrekt (pag. 75 Z. 82 ff.; pag. 84). Ferner gestand D.________ im Rahmen seiner Einvernahme vom 20. Juli 2023 letztendlich ein, die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben (pag. 71 Z. 229 ff.). Somit steht aus Sicht der Kammer gestützt auf diese neuen Beweismittel (Bordkar- te, Passagierlisten, Aussagen der Verurteilten und von D.________ vom 20. Ju- li 2023) zweifelsfrei fest, dass die Verurteilte den Personenwagen zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt haben kann. 6.4 Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO erfüllt. Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen und der Strafbefehl vom 19. April 2023 vollumfänglich aufzuheben. 6.5 Erachtet die Kammer den geltend gemachten Revisionsgrund als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). 4 6.6 Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der verurteilten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein re- formatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der verur- teilten Person erfolgt (HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind keine weiteren Beweisergänzungen erforderlich. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch der Verurteilten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neube- urteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfer- tigt. IV. Kosten und Entschädigung 7. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die an- schliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Er- messen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Bei ihrem Ermessensentscheid kann die Strafbehörde insbesondere berücksichtigen, welche Partei den aufgehobenen Entscheid verursacht hat (DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 27 zu Art. 428 StPO). Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschie- den und die Verurteilte vollumfänglich freigesprochen. Dennoch rechtfertigt es sich, die Kosten für das Verfahren BM 23 11968 der Verurteilten aufzuerlegen, zumal sie dieses mit ihrem falschen Geständnis verursacht hat. Die von der Staatsanwalt- schaft festgesetzte Pauschalgebühr von CHF 500.00 erweist sich mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (S. 5) als angemessen. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern die Strafprozessord- nung nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Verfah- rensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 9. Wird eine verurteilte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigesprochen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ausserdem hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Überdies sind nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zu entschädigen, insbesondere bei Freiheitsentzug. Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder 5 nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO; BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe die- ser Stunden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.2). 10. Entsprechend ist der Verurteilten die ihr mit Strafbefehl vom 19. April 2023 aufer- legte Verbindungsbusse von CHF 600.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzu- erstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. Eine zusätzliche Entschädigung für das Verfahren BM 23 11968 ist nicht angezeigt, zumal sich die Verurteilte lediglich einer zehnminütigen Einvernahme unterziehen musste (vgl. pag. 7 f.) und anwaltlich nicht vertreten war. Auch für das Revisionsverfahren ist keine Entschädigung auszurichten, da der Verurteilten mangels Teilnahme am Revisionsverfahren von vornherein keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 6 Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. April 2023 (BM 23 11968) wird aufgehoben. 3. A.________ wird von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 9. Janu- ar 2023 um 12:15 Uhr in B.________, C.________strasse, freigesprochen. 4. Die Kosten des Verfahrens BM 23 11968 von CHF 500.00 werden A.________ aufer- legt. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 6. A.________ ist die ihr im Verfahren BM 23 11968 auferlegte Verbindungsbusse von CHF 600.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstat- ten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. 7. Für das Verfahren BM 23 11968 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 8. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 9. Zu eröffnen: - der Verurteilten - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland/Gesuchstellerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) 7 Bern, 8. Juli 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8